Im Zusammenhang mit den geltenden Zollbestimmungen ist auch oft die Rede von den sogenannten Reisefreimengen. Innerhalb der europäischen Union bzw. den europäischen Ländern sind Ein- und Ausfuhr von Gütern grundsätzlich zollfrei. Allerdings gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen für die Reisefreimenge.

Reisefreimengen bei der Einreise

Reisende können bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, aus steuerlichen Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln) und von der Insel Helgoland unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen.

Für das Verbringen von Waren im Flug- und Seeverkehr von der Insel Helgoland auf das Festland ist Folgendes zu beachten:

Waren, die die Reisefreimengen überschreiten oder Verboten und Beschränkungen sowie Formalitäten nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen, müssen vor dem Verbringen auf das Festland durch eine ausdrückliche Zollanmeldung des Reisenden beim Zollamt Helgoland angemeldet werden. Eine zollamtliche Abfertigung der Waren auf dem Festland ist nicht mehr möglich.

Voraussetzungen

  1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
    Befinden sich die Waren in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug) mit dem auch Sie befördert werden, gelten sie als mitgeführt. Wird Ihr Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
  2. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
    Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
    Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.

Mengen- und Wertgrenzen

  1. Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
    • 200 Zigaretten oder
    • 100 Zigarillos oder
    • 50 Zigarren oder
    • 250 Gramm Rauchtabak (hierunter fallen auch erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak) oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
  2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
    • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
    • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder
    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
    • 4 Liter nicht schäumende Weine und
    • 16 Liter Bier
  3. Arzneimittel
    • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
  4. Kraftstoffe
    • für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
  5. Substitute für Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) und andere Waren
    • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
    • bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
    • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Häufig gestellte Fragen zum Thema Reisefreimengen