Man kennt die Problematik ja bereits seit Jahren aus der PKW-Welt: Automobilhersteller haben geschummelt und die Bordcomputer so manipuliert, dass die Abgaswerte auf den Prüfständen immer im Normbereich lagen. Mit gravierenden Folgen für Umwelt und Verbraucher. Der Automobilhersteller VW war einer der ersten Konzerne, die in den Abgasskandal verwickelt waren, andere Marken wurden dann später ebenfalls rechtlich belangt. Nun hat des auch die Wohnmobilbesitzer erwischt, zumindest die, die mit Fiat-Fahrgestellen bzw. Motorisierung unterwegs sind.

Das Landgericht Koblenz hat nun am 1. März 2021 entschieden, dass Fiat Chrysler Automobiles (FCA) wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB dem Kläger eines Wohnmobils Schadensersatz zu bezahlen hat (Az. 12 O 316/20).

Ein Kläger hatte im Mai 2017 ein Wohnmobil der Marke “Roller Team” gekauft, welches mit einem 2,3 Liter Fiat Ducato Motor, mit 150 PS und der Euronorm 6 ausgestattet ist. Dieser Motor ist so manipuliert, dass die gesetzlich vorgeschriebene sogenannte Abgasnachbehandlung seitens des Bordcomputers bzw. der Motorsteuerung nach exakt 22 Minuten automatisch deaktiviert wird, um mehr Leistung zu bringen. 22 Minuten deshalb, weil ein Prüfstand-Lauf nur 20 Minuten dauert. Heißt im Klartext: während des Abgastests macht die Motorsteuerung, das was sie sollte und liefert gute Abgaswerte im Normbereich an den Prüfcomputer. Test bestanden!

Der Kläger hat damit nun Recht bekommen und nach §826 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Fiat muss dem Mann nun knapp 53.000 Euro zurückzahlen, zuzüglich Zinsen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Gegenseite in Berufung gegangen ist.

Eine Rückabwicklung eines Kaufvertrags in der Gewährleistung ist möglich, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist. Die unzulässige Abschaltvorrichtung ist ein Mangel am Fahrzeug. Zum Beweis ist nicht einmal ein Rückruf des KBA notwendig. Denn der BGH vertritt die Auffassung, dass „greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben (sind), wenn das Kraftfahrtbundesamt (…) eine Rückrufaktion angeordnet hat. Die Gewährleistung dauert bei Neufahrzeugen zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs.

Quelle: Dr. Stoll & Sauer

Grundlage: Eine unzulässige Abschalteinrichtung stellt für den BGH generell einen Sachmangel dar. Ein entsprechender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes ist nicht nötig, um den Sachmangel zu beweisen.

Möglicherweise anspruchsberechtigt sind nach dem rechtskräftigen Urteil dann Besitzer von Wohnmobilen mit Fiat Dieselmotoren mit Abgasnorm 5 und 6.

(Bildnachweis: istockphoto, gabort71)

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