Darf ich trotz Corona Beschränkungen im Wohnmobil übernachten? Diese Frage treibt viel Wohnmobilisten aktuell zur Verzweiflung, denn es gibt tatsächlich keine klare Antwort darauf. So wie in vielen anderen Fällen auch, gibt es keine pauschalen Vorgaben und die Regelungen können regional stark abweichen. Wir haben versucht etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen.

Das Übernachten in Wohnmobilen, Campingbussen und Wohnwägen ist deshalb nicht klar geregelt und die Sachlage umstritten, weil die Regeln zum Infektionsschutz und das öffentliche Recht hier aufeinander prallen und teilweise abweichen. Und zwar so stark, dass sich sogar renommierte Rechtswissenschaftler mit einer Antwort schwer tun.

Grundsätzlich gilt die StVO und der §12, der besagt, dass Übernachtungen in Wohnmobilen grundsätzlich überall dort erlaubt ist, wo es keine expliziten Verbote gibt. Ein häufig genannter Grund für die Übernachtung im Reisemobil ist die sogenannte “Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“. Soll heissen: wenn der Fahrer müde und damit nicht mehr fahrtauglich ist, kann und soll er das Fahrzeug nicht mehr bewegen und darf einen Erholungsschlaf machen. Hierfür ist ein Zeitfenster von 10 Stunden angesetzt. Es darf übrigens dann auch auf Wander- und sonstigen Parkplätzen genächtigt werden, wenn diese Zeitspanne eingehalten wird.

Wohnmobil Ausflüge über Nacht

Grundsätzlich galt bisher: ein Wohnmobil-Ausflug über Nacht war überall dort möglich, wo es keine nächtlichen Ausgangssperren gibt. In Hotspot-Regionen mit hohen Inzidenzen war das Übernachten also bisher verboten. Selbst ein Tagesausflug mit dem Reisemobil ist in solchen Regionen nichr erlaubt, weil die Reise keinen “triftigen Grund zum verlassen der Wohnung” darstellt. Auch wurde z.B. vom bayrischen Innenministerium deutlich darauf hingewiesen, dass Wohnmobile bzw. das Übernachten in selbigen nicht mit einem Aufenthalt in Wohnungen gleichzusetzen sei.

Aber auch das ist rechtlich umstritten, denn bereits pre-Corona im Oktober 2016 gab es ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das besagt, dass Campingfahrzeuge strafrechtlich als “Wohnung” gelten.

Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. (…) Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird.

Auszug aus dem Rechtstext des Urteils

Regeln für Dauercamper weichen ab

Touristische Übernachtungsangebote und Dauercamping werden allerdings klar unterschieden zumindest in Bayern abweichend behandelt. Dauercamping wird vom Anwendungsbereich des § 14 der 11. BayIfSMV nicht berührt. Dauercamper, die ihren Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz angemeldet haben, dürfen – wie bereits im Frühjahr –sich weiterhin in ihrem Wohnmobil oder Wohnwagen auf dem Campingplatz aufhalten und dort übernachten. Gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen, insbesondere Sanitäranlagen, müssen geschlossen bleiben. Auch hier herrschen eher unklare Verhältnisse: Was gilt denn nun für Dauercamper, die keinen Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz haben. Und ab wann ist man faktisch “Dauercamper”?

Was gilt für Gelegenheits- und Wildcamper?

Für Wild- und Gelegenheitscamper gelten andere Regeln, die sich aber sehr nah am Infektionsschutzgesetz orientieren. In Hotspots mit einer Inzidenz >100 gilt beispielsweise in Bayern weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Liegt der Wert darunter, gibt es keine Ausgangssperren mehr.

Der Hauptgrund für das Verbot von Übernachtungen im Wohnmobil ist mit Wegfall einer nächtlichen Ausgangssperre nicht mehr gegeben, was einen “Overnighter” damit wieder möglich machen sollte.

Wichtig dabei: Die Inzidenzen schwanken regional nach wie vor stark! Vor einem Wohnmobil-Ausflug ist daher immer auch die Situation in dem Landkreis zu prüfen, in dem das Reisziel liegt. Die Bundesländer stellen dazu gesonderte Informationen bereits, die online jederzeit abrufbar sind. Die bayrische Landesregierung stellt z.B. unter dieser Adresse https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/hotspotregionen/index.php eine interaktive Inzidenzkarte bereit. Wer also mit dem Womo in Bayern unterwegs ist und eine Übernachtung plant, der sollte sich vorher dort schlau machen.

Grundsätzlich gelten aber in ganz Deutschland weiterhin immer die allgemeinen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der jeweiligen Bundesländer, Regionen und Kommunen.

Fazit

Die Antwort auf die Frage, ob man im Wohnmobil übernachten darf kann nicht pauschal und final beantwortet werden, da sie stark von jeweiligen Inzidenzwert des Zielorts abhängt. Wohnmobil-Reisende sind daher aufgefordert sich im Vorfeld ein Bild der aktuellen Situation vor Ort am Reisziel zu machen. Die Länder und Regionen stellen in der Regel wirklich gute und ausreichende Informationen dazu bereit. Bei Unklarheiten oder Fragen, sind Wohnmobilisten angehalten, sich telefonisch oder per Mail bei den regionalen Stellen und Behörden zu informieren. Des Weiteren wird empfohlen bei etwaigen Übernachtungen keine Campingstühle und -Tische vor dem Wohnmobil zu platzieren und auf das Ausfahren von Markisen zu verzichten. Müll, Grau- und Schwarzwasser sind weiterhin fach- und naturgerecht an den dafür vorgesehene Stellen zu entsorgen.

Die Antwort ist daher: Ja, man darf in Wohnmobilen trotz Corona-Pandemie übernachten, sofern der Inzidenzwert der Zielregion unter 100 liegt. “Camping” ist trotzdem nach wie vor bis mindestens 22.02.201 nicht erlaubt.

Disclaimer: der Artikel “Übernachten im Wohnmobil trotz Corona Beschränkungen – diese Regeln gelten aktuell” ist nicht als rechtliche Beratung anzusehen, sondern dient lediglich als zusammenfassende Berichterstattung zu aktuellen Lage.

Bildnachweis: istockphoto, Anetlanda

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