Das Übernachten Im Wohnmobil zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfreut sich aktuell großer Beliebtheit, denn viele Wohnmobilisten versuchen mit dieser Begründung das geltende coronabedingte touristische Beherbergungsverbot zu umgehen. Derzeit sind in Deutschland die Campingplätze für Urlauber gesperrt und auch auf den Stellplätzen darf ab den Abendstunden nicht mehr geparkt und übernachtet werden. Das gilt insbesondere für Regionen mit Inzidenzwerten über 100, in denen dann eine grundsätzliche Ausgangssperre herrscht.

 

DISCLAIMER: wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir mit diesem Beitrag zum Thema Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit keinerlei Rechtsberatung ausüben möchten, können und dürfen! Der Artikel dient lediglich zur Aufklärung und Klarstellung einer oft mißverstandenen Sachlage.

WoMoSuche.de Redaktion

Viele Gemeinden kontrollieren nun auf Grund des hohen Aufkommens an Wohnmobil-Urlaubern verstärkt und die lokalen Behörden verhängen recht konsequent auch entsprechende Bussgelder. Dabei versuchen die Camper aber immer wieder sich auf das Übernachten zur Herstellung der Fahrtüchtigkeit zu berufen.

Grundsätzlich dürfen Wohnmobile überall dort parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Parken bedeutet aber nicht gleichzeitig auch “übernachten”. Allerdings gibt es eine Lücke bzw. die Möglichkeit das Übernachtungsverbot zu umgehen, in dem man sich auf die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit bzw. Fahrtüchtigkeit beruft.

Wohnmobilisten sollten allerdings wissen, dass diese Regelung nicht immer und streng genommen nur in Ausnahmefällen greift. Wir haben deshalb hier ein paar Fakten zum Thema “Übernachten Im Wohnmobil zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit” zusammen getragen.

 

Was gilt als Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit?

Damit diese Begründung für das Übernachten im Wohnmobil greift bzw. gilt, müssen einige Anforderungen erfüllt werden. Diese wurden bis dato (vor der Pandemie und einer inflationären Nutzung) übrigens in vielen Fällen von den Behörden sehr tolerant behandelt. Das massive und gezielte Ausnutzen der Lücke hat nun aber dazu geführt, dass die Kontrollen häufiger und die Einhaltung strenger umgesetzt werden.

 

  1. Die Übernachtung muss “während der Reise” bzw. “auf der Strecke” erfolgen.
  2. Die Übernachtung bzw. die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit muss innerhalb von maximal 10 Stunden erfolgen.
  3. Die Fahruntüchtigkeit muss in direktem Zusammenhang mit der Reise- und Fahrtätigkeit entstanden sein.

Das bedeutet im Umkehrschluss auch:

 

  • Wer am Urlaubsort angekommen ist, kann sich nicht mehr auf die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit berufen.
  • Wer sich länger als 10 Stunden auf dem Parkplatz aufhält, riskiert Strafen. Markise ausfahren und Tisch vor das Wohnmobil stellen gilt als “Camping” und damit als Verstoß! Gleiches gilt übrigens für Kochen!
  • Wer angibt, beim nahegelegenen Womo Dinner ein Glas zu viel getrunken zu haben und deshalb nicht fahrtüchtig zu sein, wird damit nicht durchkommen, weil es keinen direkten Zusammenhang mit der Fahrtätigkeit zum Zielort gibt.
  • Wer in relativer Nähe zu seinem Wohnsitz unerlaubt im Wohnmobil übernachtet, kann ebenfalls Probleme bekommen, weil diese nicht den Tatbestand einer “längeren Reise” erfüllt.

Auch der Ort bzw. Parkplatz kann dabei mit einer sinnvollen Reiseroute abgeglichen werden. Auf einer Raststätte an der Autobahn werden Wohnmobil-Fahrer in der Regel keine Probleme haben. Auf einem abgelegenen und idyllischen Stellplatz wird die Argumentationsgrundlage aktuell aber wohl eher schmal werden.

 

Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Der Gesetzgeber unterscheidet in der Regel nach Gemeingebrauch oder Sondernutzung. Liegt eine Sondernutzung vor, ist das Übernachten zu Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit leider nicht erlaubt!

Bereits 2002 hat das OLG Schleswig entschieden, dass ein Abstellen, welches in erster Linie dem Wohnen dient, keinen Gemeingebrauch mehr darstellt (Beschluß vom 17.07.2002 -1 Ss OWi 33/02( 52/02), NZV 2003, S. 347 ff.).

Es gibt dazu mittlerweile auch einige Präzedenzfälle und Urteile, bei denen immer die Wohnmobilisten das Nachsehen hatten. Wer mehr dazu wissen möchte, dem sei folgendes Video ans Herz gelegt, in dem das alles sehr gut erklärt wird:

 

Bildnachweis: pexels.com, Ketut Subiyanto

Wohnmobile parken laut Straßenverkehrsordnung (StVO) legal am Straßenrand oder auf Parkplätzen. Einschränkungen gelten nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen.

Für Wohnmobile bis zu 7,5 Tonnen gibt es keinerlei zeitliche Begrenzung.

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